Die anerkannten privaten Sonderschulen sind Teil der öffentlichen Volksschule (Art. 1 Abs. 1bis VSG). Die Gesetzgebung über die Volksschule gilt auch für die Sonderschulen, sofern keine be- hinderungs- oder angebotsbedingten Anpassungen notwendig und durch spezifische Vorschriften legitimiert sind. Es kommen die einschlägigen Vorschriften des Volksschulgesetzes über die Stellung der Eltern zum Tragen (Art. 92 ff. VSG; vgl. Botschaft und Entwurf der Regierung vom 15. Januar 2013 zum XIV. Nachtrag zum Volksschulgesetz, ABl 2013, 365). Somit haben Re- gel- und Sonderschulen grundsätzlich dieselben Grundlagen und die Schülerinnen und Schüler dieselben Rechte und Pflichten.