Beim Erlass des Volksschulgesetzes wurde die Schule mit wenigen Ausnahmen nicht durch die Einheitsgemeinden, sondern durch Schulgemeinden geführt. Daher verwendet das Volksschulgesetz für das Führungsorgan den spezifischen Begriff «Schulrat», nicht den Begriff «Gemeinderat / Stadtrat» und auch nicht den Oberbegriff «Rat». Art. 111 Abs. 1 VSG lautet denn auch «Der Schulrat organisiert und führt die Schule». Gemeint ist mit dem Begriff «Schulrat» mithin dasjenige Organ, welchem die Organisation und Führung des Schulbetriebs obliegt. 5/12 ERB 2020/50