1. a) Der Erziehungsrat ist gemäss Art. 130 Bst. e VSG für die Beurteilung von Rekursen gegen Verfügungen des Schulrates betreffend Kontakt zu den Eltern und Ordnungsstrafen (Art. 97 VSG) zuständig. Die angefochtene Bussenverfügung wurde von der Institutionsleitung der HPS Z.__ erlassen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob letztere eine Bussenverfügung gegenüber Eltern erlassen darf und ob der Erziehungsrat für die Beurteilung des Rekurses gegen die Verfügung der Institutionsleitung der HPS Z.__ zuständig ist.