Zudem habe die HPS die ganze Lagerzeit tatenlos abgewartet, ohne eine Reaktion zu zeigen. Die unterlassene Nachfrage zu Beginn des Lagers stelle eine schwere Sorgfalts- und Fürsorgepflichtverletzung der Vorinstanz dar. Deren Vorgehen sei rechtsstaatlich unhaltbar und weise derart viele formelle und materielle Fehler auf, dass der Rekurs gutzuheissen und von einer Bestrafung abzusehen sei, selbst wenn ein Fehlverhalten ihrerseits vorliegen sollte. M. Die Vorinstanz liess sich innert Frist nicht mehr vernehmen. Der Erziehungsrat erwägt: