Die Vorinstanz lege nicht dar, worum es sich bei den «rechtlichen Folgen» hätte handeln sollen, und eine solche Abmahnung hätte schriftlich erfolgen müssen. Als das Lager angekündigt worden sei, hätten sie unverzüglich das ärztliche Attest beim Kinderspital eingefordert. Wenn die Vorinstanz der Meinung gewesen sei, dass B.__ unentschuldigt nicht zum Lager angetreten sei, wäre sie verpflichtet gewesen, sich sofort bei ihnen zu melden und sich über den Verbleib von B.__ zu erkundigen. Dies sei jedoch nicht geschehen, weshalb die Abwesenheit von B.__ stillschweigend akzeptiert worden sei. Zudem habe die HPS die ganze Lagerzeit tatenlos abgewartet, ohne eine Reaktion zu zeigen.