Die Vorinstanz mache zwar geltend, dass sie mehrmals mündlichen Kontakt mit den Rekurrenten aufgenommen habe, nenne aber weder Daten, Teilnehmer noch Inhalt der behaupteten Besprechungen. Zudem seien sie (die Rekurrenten) niemals verwarnt worden, wie das vor einer Bestrafung erfolgen müsse. Es stimme auch nicht, dass ihnen an einem «runden Tisch» angedroht worden sei, ein weiteres Fernbleiben von B.__ habe «rechtliche Folgen». Die Vorinstanz lege nicht dar, worum es sich bei den «rechtlichen Folgen» hätte handeln sollen, und eine solche Abmahnung hätte schriftlich erfolgen müssen.