Die Vorinstanz habe ihre Kompetenzen überschritten bzw. sei nicht berechtigt, Bussen gegen sie (die Rekurrenten) auszusprechen. Die HPS Z.__ sei Teil der Volksschule und unterstehe der Schulordnung der Gemeinde X.__. Die Kompetenzen der Schulleitung – die Vorinstanz nehme diese Position bei der HPS ein – seien in der Schulordnung der Gemeinde X.__ klar festgelegt und umfassten lediglich Disziplinarmassnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern, nicht jedoch gegenüber Eltern. Die Vorinstanz mache zwar geltend, dass sie mehrmals mündlichen Kontakt mit den Rekurrenten aufgenommen habe, nenne aber weder Daten, Teilnehmer noch Inhalt der behaupteten Besprechungen.