Sachverhalt der Bestrafung und damit im vorliegenden Verfahren zu beurteilen sei nur die Frage, ob eine gültige Dispensation für das Sommerlager 2019 vorgelegen habe oder nicht. Auf die angebliche Gefährdungsmeldung der Vorinstanz habe weder der Erziehungsbeistand noch die KESB reagiert.