Ein anderer Sachverhalt sei nicht bestraft und auch nicht erwähnt worden. Die Vorgänge vom Elternabend vom 22. August 2019 seien der Ordnungsbusse zeitlich nachgelagert und damit unbeachtlich. Unerheblich und unbeachtlich seien auch die nachgeschobenen Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 27. August 2019: Die Fehltage von B.__ im ersten Semester des laufenden Schuljahres seien in der angefochtenen Bussenauferlegung kein Thema gewesen. Es stimme auch nicht, dass er munter und fit mit der Lehrperson zur Schule gegangen sei – sie (die Rekurrenten) und B.__ seien diesbezüglich massiv unter Druck gesetzt worden.