L. In der Replik vom 23. November 2019 liessen die Rekurrenten vorbringen, dass die Behauptung der Vorinstanz, wonach sie grosse Schwierigkeiten im Umgang mit den besonderen Bedürfnissen der beiden Kinder hätten, falsch und unbegründet sei. Die Vorinstanz spezifiziere nicht, welches denn die Bedürfnisse seien und wann und wie sie diese nicht beachtet hätten. Sie hätten ausserdem nicht zwei, sondern vier Kinder (zwei davon seien bereits erwachsen). Vorliegend gehe es einzig um das «Bussenschreiben» vom 5. Juli 2019, weil B.__ nicht am (Sommer-)Klassenlager 2019 teilgenommen habe. Ein anderer Sachverhalt sei nicht bestraft und auch nicht erwähnt worden.