F vorstehend), in welchem stehe, dass B.__ während 6 bis 8 Stunden die Orthese tragen müsse, was aber keinen Grund zur Nichtteilnahme darstelle. Sie (die Vorinstanz) habe bezüglich des weiteren Vorgehens Rücksprache gehalten mit der KESB und dem Bildungsdepartement. Die Rekurrenten seien in verschiedenen Gesprächen wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden, dass B.__ an den Lagern teilnehmen müsse. Die in Absprache mit dem Präsidenten des Schulrats X.__ verfügte Ordnungsbusse sei daher begründet und angemessen. Abschliessend sei anzumerken, dass die Rekurrenten am obligatorischen Elternabend vom 22. August 2019 nicht teilgenommen hätten.