Im Hinblick auf das Skilager vom 16. bis 20. Januar 2017 seien die Rekurrenten informiert worden, das Gepäck vorgängig zur Schule zu bringen. Dies hätten sie nicht getan, sondern hätten das Gepäck erst nach Aufforderung durch die Lehrperson nachgeliefert. Trotzdem habe B.__ nicht am Lager teilgenommen, sondern sei am 16. Januar 2017 wegen Fieber krankgemeldet worden. Das am 23. Januar 2017 ausgestellte Arztzeugnis sei am 24. Januar 2017 nachgeliefert worden. Nach dem Skilager habe ein «runder Tisch» stattgefunden. Sie (die Vorinstanz) habe den Rekurrenten mitgeteilt, dass die Lager Bestandteil des Bildungsauftrages und damit obligatorisch seien, weshalb B.__ daran teilnehmen müsse.