Schliesslich habe die Vorinstanz ihre Kompetenzen überschritten, da Art. 97 VSG vorschreibe, dass der Schulrat berechtigt sei, die Eltern zu verwarnen oder zu büssen. Der Schulrat X.__ sei jedoch nicht aktiv geworden. Selbst der Schulrat X.__ hätte sie im Übrigen zuerst anhören und nötigenfalls im Sinne einer milderen Massnahme verwarnen müssen. Und sogar wenn eine Verfehlung vorgelegen hätte, hätte die Busse höchstens Fr. 1'000.-- betragen dürfen. Eine Begründung der Vorinstanz für die (zu Unrecht und unberechtigterweise) ausgesprochene Busse von Fr. 2'000.-- fehle denn auch.