Im Übrigen habe kein Grund für eine Gefährdungsmeldung vorgelegen. B.__ habe keine Abwesenheiten, die dies rechtfertigen würden und sie hätten keine Ahnung, worum es sich handeln könnte. Sie seien auch dazu nie abgemahnt, angehört oder zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert worden. Vor einer Gefährdungsmeldung hätte ihnen ebenfalls das rechtliche Gehör gewährt werden müssen.