Im Jahr 2019 seien sie genau gleich vorgegangen und hätten das Arztzeugnis Mitte Juni 2019 eingereicht. Sie hätten sich darauf verlassen dürfen, dass das ärztliche Attest – wie schon im Vorjahr – zur Begründung der Nichtteilnahme am Lager genüge, umso mehr, als sich die Vorinstanz nach Erhalt des Attests nicht gemeldet habe. Niemand von der Schule habe sich zu Beginn des Klassenlagers bei ihnen erkundigt, warum B.__ nicht da sei. Niemand von der Schule habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass dieses Jahr – entgegen der Handhabung im Jahr 2018 – eine ausdrückliche Dispensation notwendig sei. Sie hätten daher auch dieses Jahr davon ausgehen dürfen, dass das ärztliche Zeugnis genüge.