G. Am 5. Juli 2019 sprach die Institutionsleitung der HPS Z.__ gegenüber A.__ aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens ihres Sohnes B.__ eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 2'000.-- aus. Zur Begründung machte sie geltend, dass B.__ am Klassenlager vom 24. bis 28. Juni 2019 nicht teilgenommen habe. Im beigebrachten Attest des Kinderspitals werde festgehalten, dass B.__ ein Korsett tragen müsse. Sie (die Institutionsleitung der HPS Z.__) halte fest, dass es sich bei einem Attest nicht um eine Dispensation vom Klassenlager handle. Die Klassenlager seien Bestandteil des obligatorischen Schulunterrichts. Die Klassenlehrperson hätte B.__ das Korsett ohne weiteres anziehen können.