Seit August 2018 bis dato sei B.__ an 20 Tagen abwesend gewesen. Das Fernbleiben könne mehrheitlich nicht nachvollzogen werden, da die Begründung der Eltern nicht sachgemäss sei. Am Skilager vom 14. bis 19. Januar 2019 habe B.__ ebenfalls nicht teilgenommen. Seit 2016 habe er noch an keinem Skilager der HPS Z.__ teilgenommen. Das Skilager gehöre zur obligatorischen Schulzeit. B.__ habe in der Schule geweint, weil er am Skilager nicht habe teilnehmen dürfen.