C. Am 21. Januar 2019 erstattete die Institutionsleitung der HPS Z.__ eine Gefährdungsmeldung bei der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (nachstehend KESB), da sie zusammen mit dem Erziehungsbeistand das Kindswohl als gefährdet erachtete. Die Eltern seien nicht informiert über diese Gefährdungsmeldung. Zur Begründung machte sie geltend, dass die Klassenlehrperson regelmässig Gespräche mit den Eltern von B.__ führe. Die Institutionsleitung der HPS Z.__ und die Klassenlehrperson stellten fest, dass B.__ häufig mit einem ärztlichen Attest von Dr.med. C.__, dem Schulunterricht fernbleibe. Seit August 2018 bis dato sei B.__ an 20 Tagen abwesend gewesen.