Dem Sommerlager der HPS Z.__ im Juni 2019 blieb B.__ ebenfalls fern. Die Eltern reichten vor Lagerbeginn erneut ein Attest des Ostschweizer Kinderspitals ein mit grundsätzlich identischem Wortlaut. Nach dem Lager sprach die Institutionsleitung der HPS Z.__ gegenüber den Eltern A.__ aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens ihres Sohnes eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 2000.-- aus. Zur Begründung machte sie geltend, dass es sich bei einem Attest nicht um eine Dispensation vom Klassenlager handle. Die Klassenlager seien Bestandteil des obligatorischen Schulunterrichts. Die Klassenlehrperson hätte B.__ das Korsett ohne weiteres anziehen können. Dagegen erhoben die Eltern Rekurs beim