{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_ERB-2020-Nr--50_2020-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=136&type=1563347022&cHash=907c3d020e683312dbc20fe3382c56e5", "Checksum": "92c61f164355862effb9c10085896fcd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:36:12", "Num": ["ERB 2020 Nr. 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 20.05.2020 ERB 2020 Nr. 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B.__, geboren am 21. Juli 2009, besucht seit Ende August 2016 die Heilpädagogische Schule Z.__ (nachfolgend HPS Z.__). Am Skilager der HPS Z.__ im Januar 2019 nahm B.__ nicht teil und brachte nach dem Lager ein Attest des Ostschweizer Kinderspitals bei, wonach er aktuell mit einer Rumpforthese behandelt werde. Nach dem Lager erstattete die Institutionsleitung der HPS Z.__ wegen häufigen Fernbleibens vom Unterricht und vom Skilager 2019 eine Gefährdungsmeldung bei der KESB. Nach einem Unterrichtsbesuch und Gesprächen stellte die KESB das Verfahren ein. Dem Sommerlager der HPS Z.__ im Juni 2019 blieb B.__ ebenfalls fern. Die Eltern reichten vor Lagerbeginn erneut ein Attest des Ostschweizer Kinderspitals ein mit grundsätzlich identischem Wortlaut. Nach dem Lager sprach die Institutionsleitung der HPS Z.__ gegenüber den Eltern A.__ aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens ihres Sohnes eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 2000.-- aus. Zur Begründung machte sie geltend, dass es sich bei einem Attest nicht um eine Dispensation vom Klassenlager handle. Die Klassenlager seien Bestandteil des obligatorischen Schulunterrichts. Die Klassenlehrperson hätte B.__ das Korsett ohne weiteres anziehen können. Dagegen erhoben die Eltern Rekurs beim Erziehungsrat. Nebst formellen Anträgen (fehlende Zuständigkeit der HPS zur Bussenverfügung, Verletzung des rechtlichen Gehörs) verlangten sie die Aufhebung der Busse, weil sie sich hätten darauf verlassen dürfen, dass das ärztliche Attest – wie beim vorangegangenen Skilager – zur Begründung der Nichtteilnahme am Lager genüge. \r\n\r\nDie formellen Einwände der Rekurrenten verfangen bezüglich der Gehörsverletzung, nicht aber bezüglich der Unzuständigkeit der Institutionsleitung zum Erlass der Bussenverfügung: Letztere ist zwar im Volksschulgesetz (sGS 213.1; abgekürzt VSG) nicht als (verfügende) Vorinstanz des Erziehungsrates aufgeführt, ist aber mit Blick darauf, dass das VSG den Begriff «Schulrat» für dasjenige Organ verwendet, dem die Organisation und Führung des Schulbetriebs zukommt, per analogiam wie ein Schulrat zu behandeln. In materieller Hinsicht ist der Rekurs gutzuheissen: Auf das ärztliche Attest des Kinderspitals, das die Rekurrenten nach dem Fernbleiben von B.__ vom Skilager 2019 eingereicht hatten, reagierte die Vorinstanz lediglich mit einer informellen mündlichen Mitteilung der Lehrperson, aus welcher die Rekurrenten nicht schliessen mussten, dass das Attest den angestrebten Zweck nicht erfüllte und aus Sicht der HPS Z.__ keine Lagerunfähigkeit belegte. Daher durften sie in guten Treuen annehmen, dass bei medizinisch unveränderter Situation ein inhaltlich gleiches, aufdatiertes ärztliches Attest des Kinderspitals genüge, um die Schullagerunfähigkeit von B.__ vom 24. bis 28. Juni 2019 zu belegen. Zudem wurde das Attest vor Lagerbeginn eingereicht, die Vorinstanz reagierte nicht darauf, sondern wartete das Lagerende ab und büsste die Rekurrenten. Vor diesem Hintergrund kann den Rekurrenten nicht vorgeworfen werden, dass sie B.__ absichtlich nicht ins Lager geschickt oder nicht mit der nach den Umständen gebotenen Entschiedenheit zum Lagerbesuch angehalten hätten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:36:12", "Checksum": "ba1642b4882f633918751ee2a9ac83c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 20.05.2020 ERB 2020 Nr. 50\nRegeste:\nB.__, geboren am 21. Juli 2009, besucht seit Ende August 2016 die Heilpädagogische Schule Z.__ (nachfolgend HPS Z.__). Am Skilager der HPS Z.__ im Januar 2019 nahm B.__ nicht teil und brachte nach dem Lager ein Attest des Ostschweizer Kinderspitals bei, wonach er aktuell mit einer Rumpforthese behandelt werde. Nach dem Lager erstattete die Institutionsleitung der HPS Z.__ wegen häufigen Fernbleibens vom Unterricht und vom Skilager 2019 eine Gefährdungsmeldung bei der KESB. Nach einem Unterrichtsbesuch und Gesprächen stellte die KESB das Verfahren ein. Dem Sommerlager der HPS Z.__ im Juni 2019 blieb B.__ ebenfalls fern. Die Eltern reichten vor Lagerbeginn erneut ein Attest des Ostschweizer Kinderspitals ein mit grundsätzlich identischem Wortlaut. Nach dem Lager sprach die Institutionsleitung der HPS Z.__ gegenüber den Eltern A.__ aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens ihres Sohnes eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 2000.-- aus. Zur Begründung machte sie geltend, dass es sich bei einem Attest nicht um eine Dispensation vom Klassenlager handle. Die Klassenlager seien Bestandteil des obligatorischen Schulunterrichts. Die Klassenlehrperson hätte B.__ das Korsett ohne weiteres anziehen können. Dagegen erhoben die Eltern Rekurs beim Erziehungsrat. Nebst formellen Anträgen (fehlende Zuständigkeit der HPS zur Bussenverfügung, Verletzung des rechtlichen Gehörs) verlangten sie die Aufhebung der Busse, weil sie sich hätten darauf verlassen dürfen, dass das ärztliche Attest – wie beim vorangegangenen Skilager – zur Begründung der Nichtteilnahme am Lager genüge. \r\n\r\nDie formellen Einwände der Rekurrenten verfangen bezüglich der Gehörsverletzung, nicht aber bezüglich der Unzuständigkeit der Institutionsleitung zum Erlass der Bussenverfügung: Letztere ist zwar im Volksschulgesetz (sGS 213.1; abgekürzt VSG) nicht als (verfügende) Vorinstanz des Erziehungsrates aufgeführt, ist aber mit Blick darauf, dass das VSG den Begriff «Schulrat» für dasjenige Organ verwendet, dem die Organisation und Führung des Schulbetriebs zukommt, per analogiam wie ein Schulrat zu behandeln. In materieller Hinsicht ist der Rekurs gutzuheissen: Auf das ärztliche Attest des Kinderspitals, das die Rekurrenten nach dem Fernbleiben von B.__ vom Skilager 2019 eingereicht hatten, reagierte die Vorinstanz lediglich mit einer informellen mündlichen Mitteilung der Lehrperson, aus welcher die Rekurrenten nicht schliessen mussten, dass das Attest den angestrebten Zweck nicht erfüllte und aus Sicht der HPS Z.__ keine Lagerunfähigkeit belegte. Daher durften sie in guten Treuen annehmen, dass bei medizinisch unveränderter Situation ein inhaltlich gleiches, aufdatiertes ärztliches Attest des Kinderspitals genüge, um die Schullagerunfähigkeit von B.__ vom 24. bis 28. Juni 2019 zu belegen. Zudem wurde das Attest vor Lagerbeginn eingereicht, die Vorinstanz reagierte nicht darauf, sondern w\n\nb) Die Honorarpauschale für Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden beträgt Fr. 500.--\nbis Fr. 6'000.-- (Art. 22 Abs. 1 Bst. a der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75; abgekürzt HonO). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird\ndas Honorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 HonO). Hat die Rechtsanwältin keine Honorarnote eingereicht, werden die ausseramtlichen Kosten nach Ermessen zugesprochen (Art. 6 HonO).\n\n11/12\nERB 2020/50\n\nc) Die Rechtsvertreterin hat im vorliegenden Verfahren keine Kostennote eingereicht. Ihre anwaltliche Tätigkeit umfasste die Ausarbeitung und Einreichung der Rekursschrift (vier Seiten)\nund der Replik (sieben Seiten) sowie das Studium der nicht sehr umfangreichen Akten. Zudem\nstellte sie ein separates Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (zwei Seiten) und erstellte eine\nStellungnahme (fünf Seiten) zuhanden des SJD. In Anbetracht dessen, dass der Fall für die\nrechtskundige Vertreterin keine besonderen Schwierigkeiten bot und bei ihr keinen grossen Aufwand generierte, erscheint eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- als\nangemessen. Hinzu kommen pauschale Barauslagen von Fr. 40.-- (vier Prozent von\nFr. 1'000.--, Art. 28bis HonO) sowie die Mehrwertsteuer (Art. 29 HonO).\n\nDer Erziehungsrat beschliesst:\n\n1. Der Rekurs von A.__, Z.__, wird gutgeheissen.\n\n2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- trägt die Vorinstanz. Auf die Erhebung wird verzichtet.\n\n3. Die HPS Z.__ entschädigt die Rekurrenten für das Rekursverfahren ausseramtlich mit\nFr. 1'040.-- (Honorar und Barauslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer.\n\nRechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis Abs. 1 VRP innert 14\nTagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen erhoben\nwerden.\n\nIm Namen des Erziehungsrates\n\nDer Präsident Der Geschäftsführer\n\nStefan Kölliker Jürg Raschle\nRegierungsrat Generalsekretär\n\n12/12\n"}