{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_ERB-2020-Nr--50_2020-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=136&type=1563347022&cHash=907c3d020e683312dbc20fe3382c56e5", "Checksum": "92c61f164355862effb9c10085896fcd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:36:12", "Num": ["ERB 2020 Nr. 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 20.05.2020 ERB 2020 Nr. 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B.__, geboren am 21. Juli 2009, besucht seit Ende August 2016 die Heilpädagogische Schule Z.__ (nachfolgend HPS Z.__). Am Skilager der HPS Z.__ im Januar 2019 nahm B.__ nicht teil und brachte nach dem Lager ein Attest des Ostschweizer Kinderspitals bei, wonach er aktuell mit einer Rumpforthese behandelt werde. Nach dem Lager erstattete die Institutionsleitung der HPS Z.__ wegen häufigen Fernbleibens vom Unterricht und vom Skilager 2019 eine Gefährdungsmeldung bei der KESB. Nach einem Unterrichtsbesuch und Gesprächen stellte die KESB das Verfahren ein. Dem Sommerlager der HPS Z.__ im Juni 2019 blieb B.__ ebenfalls fern. Die Eltern reichten vor Lagerbeginn erneut ein Attest des Ostschweizer Kinderspitals ein mit grundsätzlich identischem Wortlaut. Nach dem Lager sprach die Institutionsleitung der HPS Z.__ gegenüber den Eltern A.__ aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens ihres Sohnes eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 2000.-- aus. Zur Begründung machte sie geltend, dass es sich bei einem Attest nicht um eine Dispensation vom Klassenlager handle. Die Klassenlager seien Bestandteil des obligatorischen Schulunterrichts. Die Klassenlehrperson hätte B.__ das Korsett ohne weiteres anziehen können. Dagegen erhoben die Eltern Rekurs beim Erziehungsrat. Nebst formellen Anträgen (fehlende Zuständigkeit der HPS zur Bussenverfügung, Verletzung des rechtlichen Gehörs) verlangten sie die Aufhebung der Busse, weil sie sich hätten darauf verlassen dürfen, dass das ärztliche Attest – wie beim vorangegangenen Skilager – zur Begründung der Nichtteilnahme am Lager genüge. \r\n\r\nDie formellen Einwände der Rekurrenten verfangen bezüglich der Gehörsverletzung, nicht aber bezüglich der Unzuständigkeit der Institutionsleitung zum Erlass der Bussenverfügung: Letztere ist zwar im Volksschulgesetz (sGS 213.1; abgekürzt VSG) nicht als (verfügende) Vorinstanz des Erziehungsrates aufgeführt, ist aber mit Blick darauf, dass das VSG den Begriff «Schulrat» für dasjenige Organ verwendet, dem die Organisation und Führung des Schulbetriebs zukommt, per analogiam wie ein Schulrat zu behandeln. In materieller Hinsicht ist der Rekurs gutzuheissen: Auf das ärztliche Attest des Kinderspitals, das die Rekurrenten nach dem Fernbleiben von B.__ vom Skilager 2019 eingereicht hatten, reagierte die Vorinstanz lediglich mit einer informellen mündlichen Mitteilung der Lehrperson, aus welcher die Rekurrenten nicht schliessen mussten, dass das Attest den angestrebten Zweck nicht erfüllte und aus Sicht der HPS Z.__ keine Lagerunfähigkeit belegte. Daher durften sie in guten Treuen annehmen, dass bei medizinisch unveränderter Situation ein inhaltlich gleiches, aufdatiertes ärztliches Attest des Kinderspitals genüge, um die Schullagerunfähigkeit von B.__ vom 24. bis 28. Juni 2019 zu belegen. Zudem wurde das Attest vor Lagerbeginn eingereicht, die Vorinstanz reagierte nicht darauf, sondern wartete das Lagerende ab und büsste die Rekurrenten. Vor diesem Hintergrund kann den Rekurrenten nicht vorgeworfen werden, dass sie B.__ absichtlich nicht ins Lager geschickt oder nicht mit der nach den Umständen gebotenen Entschiedenheit zum Lagerbesuch angehalten hätten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:36:12", "Checksum": "ba1642b4882f633918751ee2a9ac83c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 20.05.2020 ERB 2020 Nr. 50\nRegeste:\nB.__, geboren am 21. Juli 2009, besucht seit Ende August 2016 die Heilpädagogische Schule Z.__ (nachfolgend HPS Z.__). Am Skilager der HPS Z.__ im Januar 2019 nahm B.__ nicht teil und brachte nach dem Lager ein Attest des Ostschweizer Kinderspitals bei, wonach er aktuell mit einer Rumpforthese behandelt werde. Nach dem Lager erstattete die Institutionsleitung der HPS Z.__ wegen häufigen Fernbleibens vom Unterricht und vom Skilager 2019 eine Gefährdungsmeldung bei der KESB. Nach einem Unterrichtsbesuch und Gesprächen stellte die KESB das Verfahren ein. Dem Sommerlager der HPS Z.__ im Juni 2019 blieb B.__ ebenfalls fern. Die Eltern reichten vor Lagerbeginn erneut ein Attest des Ostschweizer Kinderspitals ein mit grundsätzlich identischem Wortlaut. Nach dem Lager sprach die Institutionsleitung der HPS Z.__ gegenüber den Eltern A.__ aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens ihres Sohnes eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 2000.-- aus. Zur Begründung machte sie geltend, dass es sich bei einem Attest nicht um eine Dispensation vom Klassenlager handle. Die Klassenlager seien Bestandteil des obligatorischen Schulunterrichts. Die Klassenlehrperson hätte B.__ das Korsett ohne weiteres anziehen können. Dagegen erhoben die Eltern Rekurs beim Erziehungsrat. Nebst formellen Anträgen (fehlende Zuständigkeit der HPS zur Bussenverfügung, Verletzung des rechtlichen Gehörs) verlangten sie die Aufhebung der Busse, weil sie sich hätten darauf verlassen dürfen, dass das ärztliche Attest – wie beim vorangegangenen Skilager – zur Begründung der Nichtteilnahme am Lager genüge. \r\n\r\nDie formellen Einwände der Rekurrenten verfangen bezüglich der Gehörsverletzung, nicht aber bezüglich der Unzuständigkeit der Institutionsleitung zum Erlass der Bussenverfügung: Letztere ist zwar im Volksschulgesetz (sGS 213.1; abgekürzt VSG) nicht als (verfügende) Vorinstanz des Erziehungsrates aufgeführt, ist aber mit Blick darauf, dass das VSG den Begriff «Schulrat» für dasjenige Organ verwendet, dem die Organisation und Führung des Schulbetriebs zukommt, per analogiam wie ein Schulrat zu behandeln. In materieller Hinsicht ist der Rekurs gutzuheissen: Auf das ärztliche Attest des Kinderspitals, das die Rekurrenten nach dem Fernbleiben von B.__ vom Skilager 2019 eingereicht hatten, reagierte die Vorinstanz lediglich mit einer informellen mündlichen Mitteilung der Lehrperson, aus welcher die Rekurrenten nicht schliessen mussten, dass das Attest den angestrebten Zweck nicht erfüllte und aus Sicht der HPS Z.__ keine Lagerunfähigkeit belegte. Daher durften sie in guten Treuen annehmen, dass bei medizinisch unveränderter Situation ein inhaltlich gleiches, aufdatiertes ärztliches Attest des Kinderspitals genüge, um die Schullagerunfähigkeit von B.__ vom 24. bis 28. Juni 2019 zu belegen. Zudem wurde das Attest vor Lagerbeginn eingereicht, die Vorinstanz reagierte nicht darauf, sondern w\n\ncb) Die Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 27. August 2019 (Bst. J vorstehend) legen den Schluss nahe, dass sich der schulische Umgang mit den Rekurrenten insgesamt anspruchsvoll gestaltet und gerade auch seitens der betroffenen Lehrperson einiges an\nÜberzeugungsarbeit geleistet werden muss. Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zurecht darauf hin, dass das Lager eine besondere Unterrichtsveranstaltung darstellt und\ndass eine Teilnahme für die Schülerinnen und Schüler zwingend ist, soweit das Lager – wie in\ncasu – von der zuständigen Behörde für obligatorisch erklärt worden ist (Art. 17bis VSG, Art. 1\ni.V.m. Art. 3 der Weisungen des Erziehungsrates zu Besonderen Unterrichtsveranstaltungen\n[SchBl 2019 Nr. 2; nachfolgend Weisungen]). Der Vorinstanz ist auch beizupflichten, dass ein\n\n9/12\nERB 2020/50\n\närztliches Attest nicht per se eine Unterrichtsabsenz bewilligt, da es nicht in der Kompetenz eines Arztes liegt, gestützt auf ein Arztzeugnis zu entscheiden, ob damit die Absenz eines Schulkindes stichhaltig begründet ist. Allerdings muss die Behörde ihre diesbezügliche Auffassung\nnach aussen auch kundtun bzw. ist es dann Sache der zuständigen Behörde, in Ausübung ihres pflichtgemässen Ermessens im konkreten Einzelfall zu entscheiden, ob das vorschriftsgemäss vorgelegte Arztzeugnis die Schulabwesenheit rechtsgenüglich zu begründen vermag oder\nnicht.\n\n"}