{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_ERB-2020-Nr--50_2020-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=136&type=1563347022&cHash=907c3d020e683312dbc20fe3382c56e5", "Checksum": "92c61f164355862effb9c10085896fcd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:36:12", "Num": ["ERB 2020 Nr. 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 20.05.2020 ERB 2020 Nr. 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B.__, geboren am 21. Juli 2009, besucht seit Ende August 2016 die Heilpädagogische Schule Z.__ (nachfolgend HPS Z.__). Am Skilager der HPS Z.__ im Januar 2019 nahm B.__ nicht teil und brachte nach dem Lager ein Attest des Ostschweizer Kinderspitals bei, wonach er aktuell mit einer Rumpforthese behandelt werde. Nach dem Lager erstattete die Institutionsleitung der HPS Z.__ wegen häufigen Fernbleibens vom Unterricht und vom Skilager 2019 eine Gefährdungsmeldung bei der KESB. Nach einem Unterrichtsbesuch und Gesprächen stellte die KESB das Verfahren ein. Dem Sommerlager der HPS Z.__ im Juni 2019 blieb B.__ ebenfalls fern. Die Eltern reichten vor Lagerbeginn erneut ein Attest des Ostschweizer Kinderspitals ein mit grundsätzlich identischem Wortlaut. Nach dem Lager sprach die Institutionsleitung der HPS Z.__ gegenüber den Eltern A.__ aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens ihres Sohnes eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 2000.-- aus. Zur Begründung machte sie geltend, dass es sich bei einem Attest nicht um eine Dispensation vom Klassenlager handle. Die Klassenlager seien Bestandteil des obligatorischen Schulunterrichts. Die Klassenlehrperson hätte B.__ das Korsett ohne weiteres anziehen können. Dagegen erhoben die Eltern Rekurs beim Erziehungsrat. Nebst formellen Anträgen (fehlende Zuständigkeit der HPS zur Bussenverfügung, Verletzung des rechtlichen Gehörs) verlangten sie die Aufhebung der Busse, weil sie sich hätten darauf verlassen dürfen, dass das ärztliche Attest – wie beim vorangegangenen Skilager – zur Begründung der Nichtteilnahme am Lager genüge. \r\n\r\nDie formellen Einwände der Rekurrenten verfangen bezüglich der Gehörsverletzung, nicht aber bezüglich der Unzuständigkeit der Institutionsleitung zum Erlass der Bussenverfügung: Letztere ist zwar im Volksschulgesetz (sGS 213.1; abgekürzt VSG) nicht als (verfügende) Vorinstanz des Erziehungsrates aufgeführt, ist aber mit Blick darauf, dass das VSG den Begriff «Schulrat» für dasjenige Organ verwendet, dem die Organisation und Führung des Schulbetriebs zukommt, per analogiam wie ein Schulrat zu behandeln. In materieller Hinsicht ist der Rekurs gutzuheissen: Auf das ärztliche Attest des Kinderspitals, das die Rekurrenten nach dem Fernbleiben von B.__ vom Skilager 2019 eingereicht hatten, reagierte die Vorinstanz lediglich mit einer informellen mündlichen Mitteilung der Lehrperson, aus welcher die Rekurrenten nicht schliessen mussten, dass das Attest den angestrebten Zweck nicht erfüllte und aus Sicht der HPS Z.__ keine Lagerunfähigkeit belegte. Daher durften sie in guten Treuen annehmen, dass bei medizinisch unveränderter Situation ein inhaltlich gleiches, aufdatiertes ärztliches Attest des Kinderspitals genüge, um die Schullagerunfähigkeit von B.__ vom 24. bis 28. Juni 2019 zu belegen. Zudem wurde das Attest vor Lagerbeginn eingereicht, die Vorinstanz reagierte nicht darauf, sondern wartete das Lagerende ab und büsste die Rekurrenten. Vor diesem Hintergrund kann den Rekurrenten nicht vorgeworfen werden, dass sie B.__ absichtlich nicht ins Lager geschickt oder nicht mit der nach den Umständen gebotenen Entschiedenheit zum Lagerbesuch angehalten hätten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:36:12", "Checksum": "ba1642b4882f633918751ee2a9ac83c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 20.05.2020 ERB 2020 Nr. 50\nRegeste:\nB.__, geboren am 21. Juli 2009, besucht seit Ende August 2016 die Heilpädagogische Schule Z.__ (nachfolgend HPS Z.__). Am Skilager der HPS Z.__ im Januar 2019 nahm B.__ nicht teil und brachte nach dem Lager ein Attest des Ostschweizer Kinderspitals bei, wonach er aktuell mit einer Rumpforthese behandelt werde. Nach dem Lager erstattete die Institutionsleitung der HPS Z.__ wegen häufigen Fernbleibens vom Unterricht und vom Skilager 2019 eine Gefährdungsmeldung bei der KESB. Nach einem Unterrichtsbesuch und Gesprächen stellte die KESB das Verfahren ein. Dem Sommerlager der HPS Z.__ im Juni 2019 blieb B.__ ebenfalls fern. Die Eltern reichten vor Lagerbeginn erneut ein Attest des Ostschweizer Kinderspitals ein mit grundsätzlich identischem Wortlaut. Nach dem Lager sprach die Institutionsleitung der HPS Z.__ gegenüber den Eltern A.__ aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens ihres Sohnes eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 2000.-- aus. Zur Begründung machte sie geltend, dass es sich bei einem Attest nicht um eine Dispensation vom Klassenlager handle. Die Klassenlager seien Bestandteil des obligatorischen Schulunterrichts. Die Klassenlehrperson hätte B.__ das Korsett ohne weiteres anziehen können. Dagegen erhoben die Eltern Rekurs beim Erziehungsrat. Nebst formellen Anträgen (fehlende Zuständigkeit der HPS zur Bussenverfügung, Verletzung des rechtlichen Gehörs) verlangten sie die Aufhebung der Busse, weil sie sich hätten darauf verlassen dürfen, dass das ärztliche Attest – wie beim vorangegangenen Skilager – zur Begründung der Nichtteilnahme am Lager genüge. \r\n\r\nDie formellen Einwände der Rekurrenten verfangen bezüglich der Gehörsverletzung, nicht aber bezüglich der Unzuständigkeit der Institutionsleitung zum Erlass der Bussenverfügung: Letztere ist zwar im Volksschulgesetz (sGS 213.1; abgekürzt VSG) nicht als (verfügende) Vorinstanz des Erziehungsrates aufgeführt, ist aber mit Blick darauf, dass das VSG den Begriff «Schulrat» für dasjenige Organ verwendet, dem die Organisation und Führung des Schulbetriebs zukommt, per analogiam wie ein Schulrat zu behandeln. In materieller Hinsicht ist der Rekurs gutzuheissen: Auf das ärztliche Attest des Kinderspitals, das die Rekurrenten nach dem Fernbleiben von B.__ vom Skilager 2019 eingereicht hatten, reagierte die Vorinstanz lediglich mit einer informellen mündlichen Mitteilung der Lehrperson, aus welcher die Rekurrenten nicht schliessen mussten, dass das Attest den angestrebten Zweck nicht erfüllte und aus Sicht der HPS Z.__ keine Lagerunfähigkeit belegte. Daher durften sie in guten Treuen annehmen, dass bei medizinisch unveränderter Situation ein inhaltlich gleiches, aufdatiertes ärztliches Attest des Kinderspitals genüge, um die Schullagerunfähigkeit von B.__ vom 24. bis 28. Juni 2019 zu belegen. Zudem wurde das Attest vor Lagerbeginn eingereicht, die Vorinstanz reagierte nicht darauf, sondern w\n\nDie grossen Widerstände der Rekurrenten hätten es B.__ anfangs erschwert, sich auf die Schulsituation einzulassen. Die Klassenlehrperson habe sich von Beginn an sehr für eine Zusammenarbeit mit den Rekurrenten eingesetzt. Zwischenzeitlich habe sich B.__ gut in der HPS Z.__ eingelebt. Im Schulalltag sei er gut integriert. Es habe sich schon bald gezeigt, dass Klassenlager/Skilager eine besondere Herausforderung für die Familie darzustellen schienen: Im Hinblick\nauf das Skilager vom 16. bis 20. Januar 2017 seien die Rekurrenten informiert worden, das Gepäck vorgängig zur Schule zu bringen. Dies hätten sie nicht getan, sondern hätten das Gepäck\nerst nach Aufforderung durch die Lehrperson nachgeliefert. Trotzdem habe B.__ nicht am Lager\nteilgenommen, sondern sei am 16. Januar 2017 wegen Fieber krankgemeldet worden. Das am\n23. Januar 2017 ausgestellte Arztzeugnis sei am 24. Januar 2017 nachgeliefert worden. Nach\ndem Skilager habe ein «runder Tisch» stattgefunden. Sie (die Vorinstanz) habe den Rekurrenten mitgeteilt, dass die Lager Bestandteil des Bildungsauftrages und damit obligatorisch seien,\nweshalb B.__ daran teilnehmen müsse. Es seien rechtliche Schritte angedroht worden. Im Juni\n\n3/12\nERB 2020/50\n\n"}