{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_ERB-2020-Nr--50_2020-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=136&type=1563347022&cHash=907c3d020e683312dbc20fe3382c56e5", "Checksum": "92c61f164355862effb9c10085896fcd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:36:12", "Num": ["ERB 2020 Nr. 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 20.05.2020 ERB 2020 Nr. 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B.__, geboren am 21. Juli 2009, besucht seit Ende August 2016 die Heilpädagogische Schule Z.__ (nachfolgend HPS Z.__). Am Skilager der HPS Z.__ im Januar 2019 nahm B.__ nicht teil und brachte nach dem Lager ein Attest des Ostschweizer Kinderspitals bei, wonach er aktuell mit einer Rumpforthese behandelt werde. Nach dem Lager erstattete die Institutionsleitung der HPS Z.__ wegen häufigen Fernbleibens vom Unterricht und vom Skilager 2019 eine Gefährdungsmeldung bei der KESB. Nach einem Unterrichtsbesuch und Gesprächen stellte die KESB das Verfahren ein. Dem Sommerlager der HPS Z.__ im Juni 2019 blieb B.__ ebenfalls fern. Die Eltern reichten vor Lagerbeginn erneut ein Attest des Ostschweizer Kinderspitals ein mit grundsätzlich identischem Wortlaut. Nach dem Lager sprach die Institutionsleitung der HPS Z.__ gegenüber den Eltern A.__ aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens ihres Sohnes eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 2000.-- aus. Zur Begründung machte sie geltend, dass es sich bei einem Attest nicht um eine Dispensation vom Klassenlager handle. Die Klassenlager seien Bestandteil des obligatorischen Schulunterrichts. Die Klassenlehrperson hätte B.__ das Korsett ohne weiteres anziehen können. Dagegen erhoben die Eltern Rekurs beim Erziehungsrat. Nebst formellen Anträgen (fehlende Zuständigkeit der HPS zur Bussenverfügung, Verletzung des rechtlichen Gehörs) verlangten sie die Aufhebung der Busse, weil sie sich hätten darauf verlassen dürfen, dass das ärztliche Attest – wie beim vorangegangenen Skilager – zur Begründung der Nichtteilnahme am Lager genüge. \r\n\r\nDie formellen Einwände der Rekurrenten verfangen bezüglich der Gehörsverletzung, nicht aber bezüglich der Unzuständigkeit der Institutionsleitung zum Erlass der Bussenverfügung: Letztere ist zwar im Volksschulgesetz (sGS 213.1; abgekürzt VSG) nicht als (verfügende) Vorinstanz des Erziehungsrates aufgeführt, ist aber mit Blick darauf, dass das VSG den Begriff «Schulrat» für dasjenige Organ verwendet, dem die Organisation und Führung des Schulbetriebs zukommt, per analogiam wie ein Schulrat zu behandeln. In materieller Hinsicht ist der Rekurs gutzuheissen: Auf das ärztliche Attest des Kinderspitals, das die Rekurrenten nach dem Fernbleiben von B.__ vom Skilager 2019 eingereicht hatten, reagierte die Vorinstanz lediglich mit einer informellen mündlichen Mitteilung der Lehrperson, aus welcher die Rekurrenten nicht schliessen mussten, dass das Attest den angestrebten Zweck nicht erfüllte und aus Sicht der HPS Z.__ keine Lagerunfähigkeit belegte. Daher durften sie in guten Treuen annehmen, dass bei medizinisch unveränderter Situation ein inhaltlich gleiches, aufdatiertes ärztliches Attest des Kinderspitals genüge, um die Schullagerunfähigkeit von B.__ vom 24. bis 28. Juni 2019 zu belegen. Zudem wurde das Attest vor Lagerbeginn eingereicht, die Vorinstanz reagierte nicht darauf, sondern wartete das Lagerende ab und büsste die Rekurrenten. Vor diesem Hintergrund kann den Rekurrenten nicht vorgeworfen werden, dass sie B.__ absichtlich nicht ins Lager geschickt oder nicht mit der nach den Umständen gebotenen Entschiedenheit zum Lagerbesuch angehalten hätten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:36:12", "Checksum": "ba1642b4882f633918751ee2a9ac83c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 20.05.2020 ERB 2020 Nr. 50\nRegeste:\nB.__, geboren am 21. Juli 2009, besucht seit Ende August 2016 die Heilpädagogische Schule Z.__ (nachfolgend HPS Z.__). Am Skilager der HPS Z.__ im Januar 2019 nahm B.__ nicht teil und brachte nach dem Lager ein Attest des Ostschweizer Kinderspitals bei, wonach er aktuell mit einer Rumpforthese behandelt werde. Nach dem Lager erstattete die Institutionsleitung der HPS Z.__ wegen häufigen Fernbleibens vom Unterricht und vom Skilager 2019 eine Gefährdungsmeldung bei der KESB. Nach einem Unterrichtsbesuch und Gesprächen stellte die KESB das Verfahren ein. Dem Sommerlager der HPS Z.__ im Juni 2019 blieb B.__ ebenfalls fern. Die Eltern reichten vor Lagerbeginn erneut ein Attest des Ostschweizer Kinderspitals ein mit grundsätzlich identischem Wortlaut. Nach dem Lager sprach die Institutionsleitung der HPS Z.__ gegenüber den Eltern A.__ aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens ihres Sohnes eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 2000.-- aus. Zur Begründung machte sie geltend, dass es sich bei einem Attest nicht um eine Dispensation vom Klassenlager handle. Die Klassenlager seien Bestandteil des obligatorischen Schulunterrichts. Die Klassenlehrperson hätte B.__ das Korsett ohne weiteres anziehen können. Dagegen erhoben die Eltern Rekurs beim Erziehungsrat. Nebst formellen Anträgen (fehlende Zuständigkeit der HPS zur Bussenverfügung, Verletzung des rechtlichen Gehörs) verlangten sie die Aufhebung der Busse, weil sie sich hätten darauf verlassen dürfen, dass das ärztliche Attest – wie beim vorangegangenen Skilager – zur Begründung der Nichtteilnahme am Lager genüge. \r\n\r\nDie formellen Einwände der Rekurrenten verfangen bezüglich der Gehörsverletzung, nicht aber bezüglich der Unzuständigkeit der Institutionsleitung zum Erlass der Bussenverfügung: Letztere ist zwar im Volksschulgesetz (sGS 213.1; abgekürzt VSG) nicht als (verfügende) Vorinstanz des Erziehungsrates aufgeführt, ist aber mit Blick darauf, dass das VSG den Begriff «Schulrat» für dasjenige Organ verwendet, dem die Organisation und Führung des Schulbetriebs zukommt, per analogiam wie ein Schulrat zu behandeln. In materieller Hinsicht ist der Rekurs gutzuheissen: Auf das ärztliche Attest des Kinderspitals, das die Rekurrenten nach dem Fernbleiben von B.__ vom Skilager 2019 eingereicht hatten, reagierte die Vorinstanz lediglich mit einer informellen mündlichen Mitteilung der Lehrperson, aus welcher die Rekurrenten nicht schliessen mussten, dass das Attest den angestrebten Zweck nicht erfüllte und aus Sicht der HPS Z.__ keine Lagerunfähigkeit belegte. Daher durften sie in guten Treuen annehmen, dass bei medizinisch unveränderter Situation ein inhaltlich gleiches, aufdatiertes ärztliches Attest des Kinderspitals genüge, um die Schullagerunfähigkeit von B.__ vom 24. bis 28. Juni 2019 zu belegen. Zudem wurde das Attest vor Lagerbeginn eingereicht, die Vorinstanz reagierte nicht darauf, sondern w\n\nC. Am 21. Januar 2019 erstattete die Institutionsleitung der HPS Z.__ eine Gefährdungsmeldung bei der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (nachstehend KESB), da sie zusammen\nmit dem Erziehungsbeistand das Kindswohl als gefährdet erachtete. Die Eltern seien nicht informiert über diese Gefährdungsmeldung. Zur Begründung machte sie geltend, dass die Klassenlehrperson regelmässig Gespräche mit den Eltern von B.__ führe. Die Institutionsleitung der\nHPS Z.__ und die Klassenlehrperson stellten fest, dass B.__ häufig mit einem ärztlichen Attest\nvon Dr.med. C.__, dem Schulunterricht fernbleibe. Seit August 2018 bis dato sei B.__ an 20 Tagen abwesend gewesen. Das Fernbleiben könne mehrheitlich nicht nachvollzogen werden, da\ndie Begründung der Eltern nicht sachgemäss sei. Am Skilager vom 14. bis 19. Januar 2019\nhabe B.__ ebenfalls nicht teilgenommen. Seit 2016 habe er noch an keinem Skilager der HPS\nZ.__ teilgenommen. Das Skilager gehöre zur obligatorischen Schulzeit. B.__ habe in der Schule\ngeweint, weil er am Skilager nicht habe teilnehmen dürfen.\n\nD. Nach Lage der Akten wurde am 24. Januar 2019 (Datum handschriftlich am Ende des Dokuments neben dem Visum des Oberarztes vermerkt) ein weiteres Attest des Ostschweizer Kinderspitals ausgestellt; im Vergleich zum ersten Attest mit einem dahingehend abgeänderten\n\n1/12\nERB 2020/50\n\nWortlaut, als die Orthese bis zu 24 Stunden angelegt werden könne, zur Erreichung eines optimalen Behandlungsziels mindestens 6 bis 8 Stunden am Tag getragen werden sollte und zum\nSport und zur Körperpflege abgelegt werden müsse. Es wurde wiederum angemerkt, dass eine\nUnterbrechung der Behandlung für die Dauer des Skilagers möglich, aber nicht empfehlenswert\nsei.\n\nE. Die damalige Rechtsvertreterin der Eltern nahm mit Schreiben vom 20. Februar 2019 gegenüber der KESB Stellung zur Gefährdungsmeldung. Am 6. März 2019 machte eine Abordnung\nder KESB einen Unterrichtsbesuch in der Klasse von B.__. Nach einem Gespräch mit der Institutionsleitung der HPS Z.__ und der Klassenlehrperson wurde beschlossen, dass aktuell nichts\nan der behördlich angeordneten Massnahme (Erziehungsbeistandschaft) verändert werde, die\nHPS Z.__ jedoch künftig bei Problemen die KESB punktuell beiziehen solle. Am 18. März 2019\nteilte die KESB den Eltern mit, dass sie ihr Abklärungsverfahren einstelle.\n\nF. Vom 24. bis 28. Juni 2019 fand ein Klassenlager der HPS Z.__ statt; B.__ nahm daran nicht\nteil. Die Eltern reichten erneut ein Attest des Ostschweizer Kinderspitals vom 17. Juni 2019 ein,\nwonach B.__ die Orthese möglichst während 6 bis 8 Stunden tragen sollte und sie zum Sport\nund zur Körperpflege abgelegt werden müsse. Im Attest wurde wiederum angemerkt, dass eine\nUnterbrechung der Behandlung für die Dauer des anstehenden Lagers möglich, aber nicht empfehlenswert sei.\n\n"}