7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trifft die Rekurrenten keine Kostenpflicht (Art. 95 Abs. 1 VRP). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist den Rekurrenten zurückzuerstatten. Auf die Erhebung amtlicher Kosten gegenüber der Vorinstanz ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). 10/11 ERB 2019/166 Der Erziehungsrat beschliesst: 1. Der Rekurs von A.__, wird gutgeheissen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.– festgesetzt; auf deren Erhebung bei der Vorinstanz wird verzichtet. Der Kostenvorschuss der Rekurrenten von Fr. 500.-- wird diesen zurückerstattet.