d) Nach dem Gesagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass B.__ einen besonderen Förderbedarf in dem Sinn aufweist, dass er den schulischen Anforderungen der Regelklasse längerfristig nicht gewachsen wäre bzw. zwingend der Beschulung in der Einführungsklasse bedürfte. Eine Zuweisung zur Einführungsklasse erweist sich vor diesem Hintergrund als unangemessen im beschriebenen Sinn (vorstehend Ziff. 4). Es ist immerhin aber darauf hinzuweisen, dass für das Gelingen einer angemessenen Beschulung von B.__ auf Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule beruht. Diese findet ferner Verankerung in der gesetzlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 96bis VSG. 6. Der Rekurs ist gutzuheissen.