Den Zuweisungsentscheid stützte die Vorinstanz vornehmlich auf den Bericht des SPD (vgl. vorstehend Bst. G), welcher jedoch einige Zeit zurückliegt (vgl. vorstehend Bst. B). Die Bedenken der Rekurrenten, dass die dort formulierten Einschätzungen der Leistung ihres Sohnes überholt sein könnten, sind gerade mit Blick auf das junge Alter von B.__ bzw. der Möglichkeit von überdurchschnittlich schnellen Entwicklungssprüngen in jenem Entwicklungsstand nachvollziehbar.