a) Die Vorinstanz hält in ihrer Stellungnahme zum Rekurs an einer Beschulung von B.__ in der Einführungsklasse fest und begründet dies im Wesentlichen mit Einschätzungen der involvierten schulischen Fachpersonen. Sie verwies weiter darauf, dass der aktuellen Entwicklungs- und Leistungsstand von B.__ berücksichtigt worden sei (vgl. vorstehend Bst. I). Den Zuweisungsentscheid stützte die Vorinstanz vornehmlich auf den Bericht des SPD (vgl. vorstehend Bst. G), welcher jedoch einige Zeit zurückliegt (vgl. vorstehend Bst.