b) Die Sonderpädagogik im Kanton St.Gallen ist nach dem Gesagten dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet. Die Volksschule erfüllt ihren Bildungsauftrag (Art. 3 VSG), indem sie sowohl integrierende als auch separierende Angebote vorsieht und diese nach dem Prinzip «so viel Integration wie möglich, so viel Separation wie nötig» situationsgerecht einsetzt. Die Umsetzung dieses Prinzips erfolgt unter Berücksichtigung und Abwägung der Interessen der Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf einerseits sowie der übrigen Schülerinnen und Schüler und der Lehrpersonen andererseits (Sonderpädagogik-Konzept des Kantons St.Gallen «Im Überblick», Ziff. 3.1.).