Einem Kind mit ausgewiesenem Bedarf steht eine ausgewiesene Massnahme zu (Art. 35 Abs. 2 VSG). Nach Art. 35bis Abs. 1 VSG besuchen Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf die Regelklasse oder Kleinklasse, wenn sie vom Unterricht profitieren und das soziale Gefüge der Klasse wahrnehmen können (Bst. a), der Besuch für die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags geeignet, erforderlich und zumutbar ist (Bst. b) und nicht überwiegende Interessen der Klasse oder des Umfeldes entgegenstehen (Bst. c). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, besuchen Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf eine Sonderschule (Art. 35bis Abs. 3 VSG).