3. Gutachten sind von Behörden anzuordnen, wenn zu bestimmten Aspekten des zu beurteilenden Sachverhalts besondere Sachkenntnisse notwendig sind, zu deren Feststellung eine Behörde mangels Fachwissen selber nicht in der Lage wäre. Die sachverständige Person hat den Auftrag, die erforderliche Sachkunde zu verschaffen und zu vermitteln. Gegenstand des Gutachtens ist nicht eine Rechts-, sondern eine Tatfrage. Die Person des Sachverständigen muss von den Parteien unabhängig sein und sich der Unparteilichkeit befleissigen.