I. Am 31. Juli 2019 legte die Vorinstanz innert erstreckter Frist ihre Stellungnahme ins Recht und liess verlauten, dass der Wunsch der Rekurrenten um Einteilung in die 1. Regelklasse im Moment des Entscheids bekannt gewesen sei, sie (die Vorinstanz) die professionellen Einschätzungen der involvierten schulischen Fachpersonen jedoch stärker gewichtet habe. Der Entscheid der Zuweisung zur Einführungsklasse habe den aktuellen Entwicklungs- und Leistungsstand des Knaben berücksichtigt. Die verschiedentlich geäusserten Vorwürfe an die Schule seien ihres Erachtens damit begründet, dass die fachlichen Einschätzungen nicht den Erwartungen der Rekurrenten entsprächen.