{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-10-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_ERB-2019-Nr--166_2019-10-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=36&type=1563347022&cHash=d8c3f84f288f47d9104b8b6c2d5d8cf8", "Checksum": "e99fd1e46811823f1144abf38fec3236"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:52", "Num": ["ERB 2019 Nr. 166"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 23.10.2019 ERB 2019 Nr. 166"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B.__, geboren am 2. März 2013, wurde Anfang Schuljahr 2017/18 altersgerecht in den Kindergarten eingeschult. Im Moment der Einschulung fielen beim Knaben sprachliche Schwierigkeiten auf, konkret habe er anfangs Schuljahr praktisch kein Wort Deutsch gesprochen. Im ersten Semester des 1. Kindergartenjahrs ist B.__ mit 3 Lektionen DAZ-Unterricht unterstützt worden, im 2. Semester wurde diese Massnahme intensiviert. Seit August 2018 erhält B.__ Logopädieunterricht. Die Sprache hat sich trotz der intensiven Unterstützung nur langsam entwickelt, was sich auch auf das Verhalten des Jungen ausgewirkt hat (Missverständnisse und dadurch Streit mit anderen Kindern). Im Januar 2019 erfolgte eine Abklärung durch den SPD, was in der mittelbaren Empfehlung mündete, B.__ der Einführungsklasse zuzuweisen. Aufgrund des regen Widerstands der Eltern empfahl der SPD jedoch, die Logopädielektionen weiterzuführen und den Knaben in der 1. Regelklasse zu beschulen. Damit solle das zerrüttete Verhältnis zwischen Schulträger und Eltern aufgefangen werden. Letztere liessen B.__ gemäss eigenen Angaben auch zu Hause durch eine private Lehrperson in Deutsch unterrichten und seien überzeugt, dass ihr Sohn das sprachliche Manko so auffangen könne. Die schulpsychologischen Testergebnisse attestieren B.__ eine gute, insgesamt an der Grenze zum überdurchschnittlichen Bereich liegende nichtsprachliche Fähigkeit sowie ein waches Interesse. Die Expertin der vorberatenden Kommission des Erziehungsrates stellte im Rahmen ihrer Abklärungen zusammenfassend fest, dass die derzeitige Beschulung B.__ in der Regelklasse im Grossen und Ganzen gut verlaufe und es dem Knaben zuzumuten sei, in der Regelstruktur zu verbleiben. Der SPD beantragte die Beibehaltung der Logopadielektionen bei Einschulung in die 1. 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Die Sprache hat sich trotz der intensiven Unterstützung nur langsam entwickelt, was sich auch auf das Verhalten des Jungen ausgewirkt hat (Missverständnisse und dadurch Streit mit anderen Kindern). Im Januar 2019 erfolgte eine Abklärung durch den SPD, was in der mittelbaren Empfehlung mündete, B.__ der Einführungsklasse zuzuweisen. Aufgrund des regen Widerstands der Eltern empfahl der SPD jedoch, die Logopädielektionen weiterzuführen und den Knaben in der 1. Regelklasse zu beschulen. Damit solle das zerrüttete Verhältnis zwischen Schulträger und Eltern aufgefangen werden. Letztere liessen B.__ gemäss eigenen Angaben auch zu Hause durch eine private Lehrperson in Deutsch unterrichten und seien überzeugt, dass ihr Sohn das sprachliche Manko so auffangen könne. Die schulpsychologischen Testergebnisse attestieren B.__ eine gute, insgesamt an der Grenze zum überdurchschnittlichen Bereich liegende nichtsprachliche Fähigkeit sowie ein waches Interesse. Die Expertin der vorberatenden Kommission des Erziehungsrates stellte im Rahmen ihrer Abklärungen zusammenfassend fest, dass die derzeitige Beschulung B.__ in der Regelklasse im Grossen und Ganzen gut verlaufe und es dem Knaben zuzumuten sei, in der Regelstruktur zu verbleiben. Der SPD beantragte die Beibehaltung der Logopadielektionen bei Einschulung in die 1. Regelklasse, was ebenso für die Gutheissung spricht: Zwar weist der Knabe noch immer sprachliche Schwierigkeiten aus, kann diese gemäss Einschätzungen des SPD jedoch durch die attestierten guten Leistungen im nichtsprachlichen Bereich kompensieren.\n\nklasse mehr Zeit erlangen würde, können ebenso nachvollzogen werden – mit Blick auf die Einschätzungen hinsichtlich der allgemeinen kognitiven Fähigkeiten muss dieser Aspekt der Verhältnismässigkeit jedoch weichen: B.__ könnte im sprachlichen Bereich vom geminderten\nTempo der Einführungsklasse zwar profitieren, allerdings kann ihm bei an der Grenze zu überdurchschnittlichen Fähigkeiten auch zugemutet werden, den Verbleib in der 1. Regelklasse zu\nprästieren, zumal die Rekurrenten ihren Sohn dabei mit grossem Aufwand zu unterstützen\nscheinen und B.__ seine Mitschülerinnen und Mitschüler der Regelklasse durch sein sprachliches Manko in deren schulischen Fortkommen nicht zu stören scheint. Selbiges schildert die\nRegellehrperson, welche wohl Bedenken betreffend Sprachhindernisse formuliert, dabei jedoch\nkeine Äusserungen verlauten lässt, dass B.__ in der Regelklasse schulisch oder sozial nicht zu\ntragen sei.\n\nc) Betreffend die Vorbringen der Rekurrenten, es werde zu wenig auf die Meinungen der von\nihnen beigezogenen Fachpersonen eingegangen (vgl. vorstehend Bst. H und K) wird festgehalten, dass jene Einschätzungen privater Natur sind. Solche Drittmeinungen im Sinn von Privatgutachten sind wohl nicht zu vernachlässigen, besitzen im Verhältnis zu behördlichen Gutachten jedoch nicht denselben Rang (vgl. vorstehend Ziff. 3). Die Würdigung der ins Recht gelegten\nUnterlagen Dritter kann vorliegen durch den Verfahrensausgang offenbleiben.\n\nd) Nach dem Gesagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass B.__ einen besonderen\nFörderbedarf in dem Sinn aufweist, dass er den schulischen Anforderungen der Regelklasse\nlängerfristig nicht gewachsen wäre bzw. zwingend der Beschulung in der Einführungsklasse bedürfte. Eine Zuweisung zur Einführungsklasse erweist sich vor diesem Hintergrund als unangemessen im beschriebenen Sinn (vorstehend Ziff. 4). Es ist immerhin aber darauf hinzuweisen,\ndass für das Gelingen einer angemessenen Beschulung von B.__ auf Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule beruht. Diese findet ferner Verankerung in der gesetzlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 96bis VSG.\n\n6. Der Rekurs ist gutzuheissen.\n\n7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trifft die Rekurrenten keine Kostenpflicht (Art. 95 Abs. 1\nVRP). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist den Rekurrenten zurückzuerstatten.\nAuf die Erhebung amtlicher Kosten gegenüber der Vorinstanz ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3\nVRP).\n\n10/11\nERB 2019/166\n\nDer Erziehungsrat beschliesst:\n\n1. Der Rekurs von A.__, wird gutgeheissen.\n\n2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.– festgesetzt; auf deren Erhebung bei der Vorinstanz wird verzichtet. Der Kostenvorschuss der Rekurrenten von Fr. 500.-- wird diesen\nzurückerstattet.\n\nRechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis Abs. 1 VRP innert\n14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen erhoben\nwerden.\n\n11/11\n"}