{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-10-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_ERB-2019-Nr--166_2019-10-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=36&type=1563347022&cHash=d8c3f84f288f47d9104b8b6c2d5d8cf8", "Checksum": "e99fd1e46811823f1144abf38fec3236"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:52", "Num": ["ERB 2019 Nr. 166"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 23.10.2019 ERB 2019 Nr. 166"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B.__, geboren am 2. März 2013, wurde Anfang Schuljahr 2017/18 altersgerecht in den Kindergarten eingeschult. Im Moment der Einschulung fielen beim Knaben sprachliche Schwierigkeiten auf, konkret habe er anfangs Schuljahr praktisch kein Wort Deutsch gesprochen. Im ersten Semester des 1. Kindergartenjahrs ist B.__ mit 3 Lektionen DAZ-Unterricht unterstützt worden, im 2. Semester wurde diese Massnahme intensiviert. Seit August 2018 erhält B.__ Logopädieunterricht. Die Sprache hat sich trotz der intensiven Unterstützung nur langsam entwickelt, was sich auch auf das Verhalten des Jungen ausgewirkt hat (Missverständnisse und dadurch Streit mit anderen Kindern). Im Januar 2019 erfolgte eine Abklärung durch den SPD, was in der mittelbaren Empfehlung mündete, B.__ der Einführungsklasse zuzuweisen. Aufgrund des regen Widerstands der Eltern empfahl der SPD jedoch, die Logopädielektionen weiterzuführen und den Knaben in der 1. Regelklasse zu beschulen. Damit solle das zerrüttete Verhältnis zwischen Schulträger und Eltern aufgefangen werden. Letztere liessen B.__ gemäss eigenen Angaben auch zu Hause durch eine private Lehrperson in Deutsch unterrichten und seien überzeugt, dass ihr Sohn das sprachliche Manko so auffangen könne. Die schulpsychologischen Testergebnisse attestieren B.__ eine gute, insgesamt an der Grenze zum überdurchschnittlichen Bereich liegende nichtsprachliche Fähigkeit sowie ein waches Interesse. Die Expertin der vorberatenden Kommission des Erziehungsrates stellte im Rahmen ihrer Abklärungen zusammenfassend fest, dass die derzeitige Beschulung B.__ in der Regelklasse im Grossen und Ganzen gut verlaufe und es dem Knaben zuzumuten sei, in der Regelstruktur zu verbleiben. Der SPD beantragte die Beibehaltung der Logopadielektionen bei Einschulung in die 1. 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Die Sprache hat sich trotz der intensiven Unterstützung nur langsam entwickelt, was sich auch auf das Verhalten des Jungen ausgewirkt hat (Missverständnisse und dadurch Streit mit anderen Kindern). Im Januar 2019 erfolgte eine Abklärung durch den SPD, was in der mittelbaren Empfehlung mündete, B.__ der Einführungsklasse zuzuweisen. Aufgrund des regen Widerstands der Eltern empfahl der SPD jedoch, die Logopädielektionen weiterzuführen und den Knaben in der 1. Regelklasse zu beschulen. Damit solle das zerrüttete Verhältnis zwischen Schulträger und Eltern aufgefangen werden. Letztere liessen B.__ gemäss eigenen Angaben auch zu Hause durch eine private Lehrperson in Deutsch unterrichten und seien überzeugt, dass ihr Sohn das sprachliche Manko so auffangen könne. Die schulpsychologischen Testergebnisse attestieren B.__ eine gute, insgesamt an der Grenze zum überdurchschnittlichen Bereich liegende nichtsprachliche Fähigkeit sowie ein waches Interesse. Die Expertin der vorberatenden Kommission des Erziehungsrates stellte im Rahmen ihrer Abklärungen zusammenfassend fest, dass die derzeitige Beschulung B.__ in der Regelklasse im Grossen und Ganzen gut verlaufe und es dem Knaben zuzumuten sei, in der Regelstruktur zu verbleiben. Der SPD beantragte die Beibehaltung der Logopadielektionen bei Einschulung in die 1. Regelklasse, was ebenso für die Gutheissung spricht: Zwar weist der Knabe noch immer sprachliche Schwierigkeiten aus, kann diese gemäss Einschätzungen des SPD jedoch durch die attestierten guten Leistungen im nichtsprachlichen Bereich kompensieren.\n\n3. Gutachten sind von Behörden anzuordnen, wenn zu bestimmten Aspekten des zu beurteilenden Sachverhalts besondere Sachkenntnisse notwendig sind, zu deren Feststellung eine Behörde mangels Fachwissen selber nicht in der Lage wäre. Die sachverständige Person hat den\nAuftrag, die erforderliche Sachkunde zu verschaffen und zu vermitteln. Gegenstand des Gutachtens ist nicht eine Rechts-, sondern eine Tatfrage. Die Person des Sachverständigen muss\nvon den Parteien unabhängig sein und sich der Unparteilichkeit befleissigen. An die Schlussfolgerungen in einem Gutachten ist die verfügende Behörde bzw. die Rekursinstanz nicht zwingend gebunden (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen,\n2003, 2. Aufl., Rz. 616 ff. und 974 ff.; Weibel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger\n[Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2016, N. 4 ff.\nzu Art. 183).\n\n7/11\nERB 2019/166\n\nIm Rekursverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Art. 58\nVRP), d.h. der Erziehungsrat hat die Beweismittel im konkreten Einzelfall zu gewichten und den\nmassgeblichen Sachverhalt gestützt darauf festzulegen. Ein Privatgutachten besitzt bei der Beweiswürdigung in der Regel nicht den gleichen Rang wie ein von der zuständigen Behörde eingeholtes Gutachten. Es kann ein von der zuständigen Behörde eingeholtes Gutachten nicht ersetzen, aber im Ergebnis stützen oder erschüttern. Im letzteren Fall gibt ein Privatgutachten unter Umständen Anlass zu Ergänzungsfragen. Zudem verpflichtet es die zuständige Behörde zu\nprüfen, ob es in den rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen eines\nangeordneten Gutachtens derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz 618).\n\n4. a) Das im Kanton St.Gallen wohnhafte Kind hat das Recht und die Pflicht, jene Schule zu besuchen, die seinen Fähigkeiten entspricht und deren Anforderungen es erfüllt (Art. 51 VSG).\nSonderpädagogische Massnahmen unterstützen Kinder mit besonderem Bildungsbedarf, namentlich mit Schulschwierigkeiten, Verzögerungen oder Beeinträchtigungen in der Entwicklung,\nBehinderungen oder besonderen Begabungen (Art. 34 VSG). Sie orientieren sich am Bedarf der\nKinder in Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags, unter Berücksichtigung des Aufwandes von Schulgemeinde und Kanton (Art. 35 Abs. 1 VSG). Einem Kind mit ausgewiesenem Bedarf steht eine ausgewiesene Massnahme zu (Art. 35 Abs. 2 VSG).\n\nNach Art. 35bis Abs. 1 VSG besuchen Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf die Regelklasse oder Kleinklasse, wenn sie vom Unterricht profitieren und das soziale Gefüge der Klasse wahrnehmen können (Bst. a), der Besuch für die Erfüllung des Erziehungs- und\nBildungsauftrags geeignet, erforderlich und zumutbar ist (Bst. b) und nicht überwiegende Interessen der Klasse oder des Umfeldes entgegenstehen (Bst. c). Sind diese Voraussetzungen\nnicht erfüllt, besuchen Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf eine Sonderschule (Art. 35bis Abs. 3 VSG). Mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit in der Sonderpädagogik verankert (siehe Randtitel von Art. 35 und 35 bis VSG).\n\n"}