{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-10-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_ERB-2019-Nr--166_2019-10-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=36&type=1563347022&cHash=d8c3f84f288f47d9104b8b6c2d5d8cf8", "Checksum": "e99fd1e46811823f1144abf38fec3236"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:52", "Num": ["ERB 2019 Nr. 166"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 23.10.2019 ERB 2019 Nr. 166"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B.__, geboren am 2. März 2013, wurde Anfang Schuljahr 2017/18 altersgerecht in den Kindergarten eingeschult. Im Moment der Einschulung fielen beim Knaben sprachliche Schwierigkeiten auf, konkret habe er anfangs Schuljahr praktisch kein Wort Deutsch gesprochen. Im ersten Semester des 1. Kindergartenjahrs ist B.__ mit 3 Lektionen DAZ-Unterricht unterstützt worden, im 2. Semester wurde diese Massnahme intensiviert. Seit August 2018 erhält B.__ Logopädieunterricht. Die Sprache hat sich trotz der intensiven Unterstützung nur langsam entwickelt, was sich auch auf das Verhalten des Jungen ausgewirkt hat (Missverständnisse und dadurch Streit mit anderen Kindern). Im Januar 2019 erfolgte eine Abklärung durch den SPD, was in der mittelbaren Empfehlung mündete, B.__ der Einführungsklasse zuzuweisen. Aufgrund des regen Widerstands der Eltern empfahl der SPD jedoch, die Logopädielektionen weiterzuführen und den Knaben in der 1. Regelklasse zu beschulen. Damit solle das zerrüttete Verhältnis zwischen Schulträger und Eltern aufgefangen werden. Letztere liessen B.__ gemäss eigenen Angaben auch zu Hause durch eine private Lehrperson in Deutsch unterrichten und seien überzeugt, dass ihr Sohn das sprachliche Manko so auffangen könne. Die schulpsychologischen Testergebnisse attestieren B.__ eine gute, insgesamt an der Grenze zum überdurchschnittlichen Bereich liegende nichtsprachliche Fähigkeit sowie ein waches Interesse. Die Expertin der vorberatenden Kommission des Erziehungsrates stellte im Rahmen ihrer Abklärungen zusammenfassend fest, dass die derzeitige Beschulung B.__ in der Regelklasse im Grossen und Ganzen gut verlaufe und es dem Knaben zuzumuten sei, in der Regelstruktur zu verbleiben. Der SPD beantragte die Beibehaltung der Logopadielektionen bei Einschulung in die 1. 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Die Sprache hat sich trotz der intensiven Unterstützung nur langsam entwickelt, was sich auch auf das Verhalten des Jungen ausgewirkt hat (Missverständnisse und dadurch Streit mit anderen Kindern). Im Januar 2019 erfolgte eine Abklärung durch den SPD, was in der mittelbaren Empfehlung mündete, B.__ der Einführungsklasse zuzuweisen. Aufgrund des regen Widerstands der Eltern empfahl der SPD jedoch, die Logopädielektionen weiterzuführen und den Knaben in der 1. Regelklasse zu beschulen. Damit solle das zerrüttete Verhältnis zwischen Schulträger und Eltern aufgefangen werden. Letztere liessen B.__ gemäss eigenen Angaben auch zu Hause durch eine private Lehrperson in Deutsch unterrichten und seien überzeugt, dass ihr Sohn das sprachliche Manko so auffangen könne. Die schulpsychologischen Testergebnisse attestieren B.__ eine gute, insgesamt an der Grenze zum überdurchschnittlichen Bereich liegende nichtsprachliche Fähigkeit sowie ein waches Interesse. Die Expertin der vorberatenden Kommission des Erziehungsrates stellte im Rahmen ihrer Abklärungen zusammenfassend fest, dass die derzeitige Beschulung B.__ in der Regelklasse im Grossen und Ganzen gut verlaufe und es dem Knaben zuzumuten sei, in der Regelstruktur zu verbleiben. Der SPD beantragte die Beibehaltung der Logopadielektionen bei Einschulung in die 1. Regelklasse, was ebenso für die Gutheissung spricht: Zwar weist der Knabe noch immer sprachliche Schwierigkeiten aus, kann diese gemäss Einschätzungen des SPD jedoch durch die attestierten guten Leistungen im nichtsprachlichen Bereich kompensieren.\n\n 6/11\nERB 2019/166\n\nDie Expertin erwog zusammenfassend, der Abklärungsbericht von Januar 2019 sei betreffend\ndie Empfehlung des Übertritts in die Einführungsklasse klar und eindeutig. Die Begründung basiere fast ausschliesslich auf den sprachlichen Schwierigkeiten und den daraus resultierenden\nVerständnisproblemen im Rahmen des Schulunterrichts. Befürchtet werde, dass B.__ nicht in\nder Lage sein werde, sich die für die späteren Fortschritte notwendigen schulischen Grundlagen\nausreichend anzueignen. In der Einführungsklasse würde B.__ dafür mehr Zeit zur Verfügung\nstehen. Festzuhalten sei hingegen auch, dass die schulpsychologische Abklärung vom Januar\n2019 in praktisch allen nicht sprachbasierten Tests gute, insgesamt an der Grenze zum überdurchschnittlichen Bereich liegende Resultate ergeben habe. Entsprechend seien die Bedenken\nder Rekurrenten, ihr Sohn könnte schulisch unterfordert sein, was sich negativ auf seine schulischen Leistungen auswirken könnte, verständlich. B.__s Entwicklung verlaufe altersgemäss und\nseine guten Fähigkeiten im nichtsprachlichen Bereich sowie sein waches Interesse sprächen für\nden Verbleib in der Regelklasse. Die dortige Beschulung verlaufe bislang im Grossen und Ganzen gut und B.__ werden von den Rekurrenten und einer Nachhilfelehrerin unterstützt.\n\nGestützt auf die Gesamtbeurteilung der Expertin und die Vorakten beantragte die vorberatende\nKommission dem Erziehungsrat, den Rekurs gutzuheissen.\n\nK. Die Rekurrenten brachten mit Eingabe vom 2. Oktober 2019 zum Expertenbericht vor, dieser\ngebe ihre Ansichten und ihre Position abgeschwächt und substanzlos wieder. Ihre Gegenargumente würden sich auf Zweitmeinungen, ärztliche Abklärungen und Fakten berufen. Es werde\ndarum ersucht, dass bei der Entscheidfindung der Fokus auf B.__s aktuellen Fortschritt gerichtet werde. B.__ zeige bereits, dass er dazu über die persönlichen Ressourcen und über das Potential verfüge, um den schulischen Anforderungen der Regelklasse zu genügen.\n\nDer Erziehungsrat erwägt:\n\n1. Der Erziehungsrat ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses nach Art. 130 Bst. a des\nVolksschulgesetzes (sGS 213.1, abgekürzt VSG) zuständig. Das Verfahren richtet sich nach\ndem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP; vgl. Art. 125 VSG).\nDie Rekurrenten sind als Eltern ihres von der angefochtenen Verfügung betroffenen Sohnes\nB.__ zur Rekursführung legitimiert (Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Form- und Fristerfordernisse sind\nerfüllt (Art. 47 ff. VRP). Insoweit ist auf den Rekurs einzutreten.\n\n2. Der Erziehungsrat entscheidet als Rechtsmittelinstanz über den Rekurs, ohne an die Anträge\nder Beteiligten gebunden zu sein (Art. 56 Abs. 1 VRP). Seine Überprüfungsbefugnis ist nicht\neingeschränkt; er hat die angefochtene Verfügung damit nicht nur auf ihre Rechtmässigkeit,\nsondern auch auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen (Art. 46 Abs. 1 VRP). Das Ermessen\ndes Erziehungsrates tritt an die Stelle desjenigen der Vorinstanz.\n\n"}