b) Ein Anspruch des Gemeinwesens auf Ersatz ausseramtlicher Kosten besteht allgemein nur bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, namentlich wenn es wie ein Privater am Verfahren beteiligt ist (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz 825 ff.; GVP 1987 Nr. 90 m.w.H.). Vorliegend sind keine besonderen Verhältnisse ersichtlich, die ein Abweichen von diesem Grundsatz als angezeigt erscheinen lassen. Das Gesuch der Vorinstanz um ausseramtliche Entschädigung (vorstehend Bst. P) ist demzufolge abzuweisen. Der Erziehungsrat beschliesst: 1. Der Rekurs von A.___ wird abgewiesen. 2. A.___ bezahlen eine Gebühr von Fr. 1'000.--. Sie wird mit Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- - verrechnet.