9. Bei diesem Ergebnis sind die Rekurrenten kostenpflichtig (Art. 95 Abs. 1 VRP). In Anwendung von Art. 100 VRP i.V.m. Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.-- festzulegen und den Rekurrenten aufzuerlegen. Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu verrechnen. 10. a) Die unterliegenden Rekurrenten haben keinen Anspruch auf Entschädigung ausseramtlicher Kosten (Art. 98bis VRP).