Selbst in diesem Fall müsste für die Finanzierung eines Privatschulbesuchs im Sinn einer Hochbegabtenbeschulung aber zusätzlich erstellt sein, dass sich die Hochbegabung in der Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten könnte (Art. 53bis VSG) und entsprechend die im Hochbegabtenkonzept erwähnten Voraussetzungen erfüllt sein. Je nach Ausgang der Abklärungen wäre es dann an der Vorinstanz, etwaige weitere Schritte für die künftige Beschulung zu prüfen. 15/16 ERB 2019/127 8. Der Rekurs ist abzuweisen.