Vor diesem Hintergrund ist auch das Erstellen einer Expertise im Sinn der Sachverhaltsabklärung bezüglich Abklärung der geltend gemachten Hochbegabung von B.___ vorliegend hinfällig (vgl. vorstehend Ziff. 3 Bst. bc). Freilich steht es den Rekurrenten oder Vorinstanz jederzeit frei, den SPD mit einer Abklärung von B.___ zu betrauen, um zu klären, ob eine Hochbegabung im beschriebenen Sinn vorliegt. Selbst in diesem Fall müsste für die Finanzierung eines Privatschulbesuchs im Sinn einer Hochbegabtenbeschulung aber zusätzlich erstellt sein, dass sich die Hochbegabung in der Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten könnte (Art.