Ebenso ist der Eventualiterantrag der Rekurrenten auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung bei Rückweisung zwecks Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung abzuweisen. Zum heutigen Zeitpunkt ist es naturgegeben unmöglich, die eine allfällige Hochbegabung von B.___ betreffend die Schuljahre 2016/17 bis Schuljahr 2017/18 rückwirkend durch den dafür zuständigen SPD in Erfahrung zu bringen. Selbiges Bild präsentiert sich hinsichtlich der Beschulung im Schuljahr 2018/19. Vor diesem Hintergrund ist auch das Erstellen einer Expertise im Sinn der Sachverhaltsabklärung bezüglich Abklärung der geltend gemachten Hochbegabung von B.___ vorliegend hinfällig (vgl. vorstehend Ziff.