7. Dass die Kriterien gemäss Konzept Hochbegabtenförderung kumulativ erfüllt sind, ist Voraussetzung dafür, dass ein Kind gemäss Art. 53bis VSG in eine Schule für Hochbegabte zugewiesen werden und mithin auch die Finanzierung der Beschulung sowie die Reise- und Verpflegungskosten festgelegt werden können. Wie vorstehend ausgeführt ergibt sich zusammenfassend, dass vorliegend die Kriterien für den Besuch einer Schule für Hochbegabte nicht erfüllt waren bzw. sind. Die Vorinstanz hatte nach dem Gesagten keinen Anlass für das Verfügen eines auswärtigen Schulbesuches an einer Schule für Hochbegabte.