d) Die Rekurrenten machen weiter geltend, die Vorinstanz verletze den Grundsatz der Rechtsgleichheit. Sie finanziere in anderen Fällen das Schulgeld von Schülerinnen und Schülern, welche nicht die Schule am Aufenthaltsort besuchen würden (vgl. vorstehend Bst. N). Die Vorbringen können offenbleiben: Es zählt betreffend die Genehmigung für den Besuch einer Schule für Hochbegabte alleinig, ob ein Schüler oder eine Schülerin die dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt oder nicht, was bei B.___ nicht der Fall ist.