c) Wenn die Rekurrenten geltend machen, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie die Beweisofferten nicht abgenommen habe, gilt das Vorgesagte in gleichen Massen (vgl. vorstehend Ziff. 3 Bst. b) bzw. hat sich die Vorinstanz keiner Gehörsverletzung schuldig gemacht: Es ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie vermerkt, B.___ sei zu keiner Zeit durch den SPD auf Hochbegabung abgeklärt bzw. die geltend gemachte Hochbegabung sei nie geprüft worden (vgl. vorstehend Bst. M). Eine entsprechende Abklärung hätten die Eltern zugunsten eines Privatgutachtens zurückgezogen. Aufgrund der klar definierten Voraussetzungen (vgl. vorstehend Ziff.