tere Fördermassnahmen möglich gewesen wären. Dass die niederschwelligen Voraussetzungen, welche zu einer Zuweisung zu einer Schule für Hochbegabte führen können, nicht angegangen worden sind, wird vorliegend weder behauptet noch bestritten. Nicht mehr zu prüfen ist vor diesem Hintergrund, ob bei einer weiteren Beschulung von B.___ in der öffentlichen Volksschule bei ihm aufgrund der geltend gemachten überdurchschnittlichen Begabung die Gefahr von Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen bestanden hätte.