b) Selbst wenn B.___ in einem SPD Gutachten ein Potenzial im Bereich der Hochbegabung attestiert worden wäre, hätte eine Zuweisung zu einer Schule für Hochbegabte nur erfolgen können, wenn zusätzlich erstellt gewesen wäre, dass die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Begabtenförderung ausgeschöpft worden sind, ein Klassenüberspringen durchgeführt wurde und vom SPD bei einem Verbleib in der öffentlichen Volksschule die Gefahr von Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen prognostiziert wurde (vgl. vorstehend Ziff. 4 Bst. d). Im Zeitpunkt des Schulwechsels hatte B.___ keine Klasse übersprungen.