Eine solche war vorliegend nach dem Gesagten nicht gegeben. Die Vorinstanz kann nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgeldes für den Besuch einer Schule für Hochbegabte verpflichtet werden, wenn die Rekurrenten ohne hinreichenden Grund bzw. in Umgehung der formellen Voraussetzungen B.___ eigenmächtig an einer Schule anmelden, welche nicht dem Aufenthaltsprinzip entspricht (zum Ganzen Urteil des BGer 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019, E. 3.4 m.w.H.).