F, H und J). Es lassen sich keiner Anzeichen erkennen, welche auf ein Vorliegen einer Pflichtverletzung der Vorinstanz hindeuten, vielmehr wurde B.___ nach Kenntnisnahme des angekündigten, von den Rekurrenten selbst initiierten Schulwechsels ans Gymnasium mit Dispens vom Religionsunterricht zwecks Lernzeit bzw. weiterer Förderung durch die schulische Heilpädagogin unterstützt (vgl. vorstehend Bst. Q,). Nur eine Notsituation, welche sich durch schwere Pflichtverletzung der Behörden bzw. durch eine akute Kindswohlgefährdung realisieren kann, würde einen eigenmächtigen Schulwechsel ausnahmsweise legitimieren. Eine solche war vorliegend nach dem Gesagten nicht gegeben.