Die Vorinstanz beschreibt sodann, dass betreffend B.___ keine Anzeichen von Hochbegabung zu erkennen gewesen sein. Auch für die schulische Heilpädagogin sei Hochbegabung kein Thema gewesen (vgl. vorstehend Bst. M und Q). Aus den Akten geht zudem nicht hervor, inwiefern betreffend die Thematik einer Hochbegabung von B.___ bzw. entsprechende Lösungsfindung ein Elterngespräch stattgefunden hätte – es liegen ausschliesslich Unterlagen in Zusammenhang mit vornehmlich administrativen Belangen (E-Mail-Kommunikation) im Recht (vgl. vorstehend Bst. F, H und J).