ab) Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz sich Untätigkeit hinsichtlich der Förderung bzw. des Erkennens einer etwaigen Hochbegabung von B.___ vorwerfen lassen muss. Aus den Grundsätzen der Mitwirkungs- bzw. Kooperationspflicht (vgl. vorstehend Ziff. 5) ergibt sich, dass die Vorinstanz nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgeldes für den Besuch einer Schule für Hochbegabte verpflichtet werden kann: Die Anmeldung beim SPD weist den expliziten Passus auf, die Vorinstanz sei nicht über die Anmeldung in Kenntnis zu setzen, da die Rekurrenten B.___ nicht exponieren wollten.