Allerdings hätten die Rekurrenten den vorgeschlagenen Zeitplan als zeitlich nicht ausreichend zügig empfunden und in der Folge eine private Abklärung organisiert. Der Empfehlung der privaten Gutachterin seien sie sinngemäss aus zeitlicher Not umgehend gefolgt (vgl. vorstehend Bst. P, zum Ganzen Bst. D, F, G, H, I, J). Die Vorinstanz indes habe die Hochbegabung von B.___ nicht zu erkennen vermocht, was ihnen (den Rekurrenten) nicht zum Nachteil gereichen könne.