Zudem werden die Eltern verpflichtet, Lehrperson und Schule in Erziehung und Bildung sowie bei der Umsetzung schulischer Massnahmen zu unterstützen. Die Erziehungsberechtigten haben demzufolge gegenüber der Schule eine Kontakt-, Informations- und Unterstützungspflicht. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Schulrecht, sondern auch aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [SR 210]) sowie aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Gerade dort, wo ein Kind schulische Schwierigkeiten aufweisen – seien diese aufgrund von leistungsmässiger Überoder Unterforderung – gilt der Kooperationspflicht Augenmerk, um in gegenseitiger Absprache